Statuten der FDP.Die Liberalen Wichtrach

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesen Statuten auf die Doppelnennung der weiblichen und männlichen Form verzichtet. Die verwendete männliche Form schliesst die weibliche Form mit ein.

 

I Wesen und Zweck

Art. 1: Wesen

Die FDP.Die Liberalen Wichtrach ist ein Zusammenschluss von Personen mit einer freisinnigen Grundhaltung in Wichtrach und Umgebung.

Als Ortssektion der FDP.Die Liberalen Kanton Bern ist sie ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Wichtrach.

Die FDP.Die Liberalen Wichtrach vertritt liberale Grundsätze und Ziele. Sie anerkennt die Programme der FDP.Die Liberalen der Schweiz und des Kantons Bern.

Art. 2: Zweck

Die FDP.Die Liberalen Wichtrach bezweckt die Vereinigung aller freiheitlich und demokratisch gesinnten Frauen und Männer in Wichtrach und Umgebung zur Pflege des liberalen Gedankengutes und zur Behandlung der politischen Geschäfte von Bund und Kanton, in erster Linie aber der Gemeinde Wichtrach und den Gemeinden der Umgebung.

 

II Mitgliedschaft

Art. 3: Mitgliederkategorien

Es werden folgende Mitgliederkategorien unterschieden:

  • Vollmitglied
    • übt das Stimmrecht in seiner politischen Wohnge­meinde aus und ist beitragspflichtig an die Kantonal­partei (siehe auch Art. 4).
  • Sympathisant   
    • kann auch an Parteitätigkeiten teilnehmen
    • Nichmitglied    (siehe auch Art. 8).

Art. 4: Voraussetzung

Mitglied kann werden, wer in der Gemeinde Wichtrach oder in einer Gemeinde in der Umgebung ohne FDP.Die Liberalen-Sektion wohnt und sich zu den in Art. 1 und 2 formulierten Grundsätzen bekennt.

 

Art. 5: Erwerb

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht.

Art. 6: Erlöschen

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Die Austrittserklärung ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich und ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Die Mitgliedschaft erlischt auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied auch nach dreimaliger Mahnung den Jahresbeitrag nicht innert 30 Tagen seit der letzten Mahnung bezahlt hat.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt insbesondere bei Verletzung von Partei­grundsätzen oder der Statuten nach Anhörung des Betroffenen.

Zuständig für den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstan­des mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten. Der Entscheid ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dieser kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Rekurskommission der Kantonalpartei Einsprache erheben.

Art. 7: Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, gemäss den statutarischen Regelungen an der partei­internen Willensbildung teilzunehmen und sich in die verschiedenen Parteigremien wählen zu lassen.

Insbesondere steht ihnen das Recht zu:

  • Anträge an die, bzw. in den verschiedenen Parteigremien zu stellen,
  • an Urabstimmungen teilzunehmen,
  • sich um Kandidaturen für politische Ämter in der Gemeinde zu bewerben.

Sie haben die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

Art. 8: Nichtmitglieder (Sympathisanten)

Es können auch Nichtmitglieder, die mit den Zielen und Grundsätzen der Partei ei­niggehen, in angemessener Weise an der Parteitätigkeit teilnehmen.

Nichtmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

 

III Organisation

Art. 9: Organisation

Die Organe der Sektion sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Ortsgruppen, sofern Mitglieder aus verschiedenen politischen Gemeinden stam­men
  • der Rechnungsrevisor.

Art. 10: Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei.

Sie tritt ordentlich jährlich einmal zur Hauptversammlung im ersten Viertel des Ka­lenderjahres zusammen und behandelt folgende Geschäfte:

  • Wahl des Parteipräsidenten
  • Wahl des Kassiers
  • Wahl des übrigen Vorstandes
  • Wahl der Delegierten von Kanton und Kreis
  • Wahl des Rechnungsrevisors
  • Genehmigung des Jahres- und des Rechnungsberichtes für das vergangene Kalender­jahr, sowie Decharge-Erteilung an den Vorstand
  • Festsetzung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Voranschlages für das lau­fende Kalenderjahr
  • Genehmigung des Jahresprogrammes

Die Mitgliederversammlung wird zusätzlich nach Bedarf durch den Vorstand zu Parteiversammlungen einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird, unter Angabe des Verhand­lungsgegenstandes.

Sie beschliesst an Parteiversammlungen insbesondere über

  • die Herausgabe von Parteiparolen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten und in Fra­gen, die die Partei berühren
  • die Aufstellung von Wahlvorschlägen
  • den Ausschluss von Mitgliedern
  • Statutenrevisionen und Auflösung der Partei.

Die Mitgliederversammlung beschliesst, vorbehaltlich der in den Art. 6 und 16 er­wähnten Ausnahmen, mit dem einfachen Mehr der Stimmberechtigten.

Stimmberechtigt sind anwesende Vollmitglieder. Bei der Bestimmung der Mehrheiten gelten in jedem Fall nur die abgegebenen gültigen Stimmen. Dabei werden ungültige und leere Stimmen (Enthaltungen) nicht mitgezählt.

Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht geheime Stimmabgabe verlangt wird. Bei Stimmengleichheit steht bei Abstimmungen dem Präsidenten der Stichentscheid zu, bei Wahlen entscheidet das Los.

Art. 11: Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Sekretär
  • Kassier
  • Vertreter der Jungfreisinnigen
  • Beisitzern
  • den Vertretern der Partei in der Exekutive der Gemeinde v.A.w.
  • Personen, welche in Gremien der FDP des Kantons Bern oder der FDP Schweiz ver­treten sind v.A.w.

Die Amtszeit der durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Die Wahlen finden jeweils an der nächsten Hauptversammlung nach den Gemeindewahlen statt. Demissionen und die damit verbundenen Ersatzwahlen haben auf eine Hauptversammlung hin zu erfolgen und sind spätestens 3 Monate vor der Hauptversammlung dem Präsidenten anzukündigen.

Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

 Der Vorstand ist verantwortlich und zuständig für:

  • die Aufnahme von Mitgliedern
  • die administrative Führung der Partei
  • die Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Information und Mitgliederwerbung
  • die Organisation von Veranstaltungen
  • die Vertretung der Partei nach aussen
  • Beschaffung der finanziellen Mittel
  • das Einsetzen besonderer Ausschüsse zur Behandlung wichtiger Fragen
  • die Einreichung von Einsprachen
  • alle nicht einem anderen Organ zugewiesenen Aufgaben.

 

Art. 12: Die Ortsgruppen

Als Ortsgruppe gilt der Zusammenschluss aller in derselben politischen Gemeinde wohnhaften Mitglieder der FDP.Die Liberalen Wichtrach.

Die Ortsgruppe ist für alle in der entsprechenden politischen Gemeinde anfallenden politischen Geschäfte zuständig, insbesondere

  • Nomination der Kommissionsmitglieder
  • Nomination der Kandidaten für die Gemeindewahlen
  • Vorbereitung von Gemeindeversammlungsgeschäften
  • kommunale Urnenabstimmungen    

Art. 13: Der Rechnungsrevisor

Die Mitgliederversammlung wählt auf eine Amtszeit von vier Jahren mindestens einen Rechnungsrevisor, sowie eine Ersatzperson. Wiederwahl ist möglich. Es gelten ansonsten die gleichen Richtlinien wie in Artikel 11, zweiter Abschnitt.

Der Rechnungsrevisor prüft die Kassa- und Rechnungsführung der Partei. Er erstat­tet jährlich an der Hauptversammlung Bericht und stellt Antrag auf Entlastung.

 

IV Finanzen

Art. 14: Mittelbeschaffung

Die finanziellen Mittel der Partei werden beschafft durch

  • die ordentlichen Mitgliederbeiträge
  • ausserordentliche Beiträge
  • freiwillige Zuwendungen von Sympathisanten, Freunden und Gönnern sowie von der Gemeinde.

Art. 15: Haftung

Für ihre Verbindlichkeiten haftet die Partei nur mit ihrem Vermögen.

 

V Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16: Statutenrevision und Auflösung

Zur Annahme einer Statutenänderung ist die Mitgliederversammlung zuständig. Es ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich.

Für die Auflösung der Partei ist die Mitgliederversammlung zuständig. Es ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten erforderlich.

Das vorhandene Vermögen fällt an die FDP des Kantons Bern oder deren Rechts­nachfolgerin.

Art. 17: Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden durch die Mitgliederversammlung am 28. November 2017 geneh­migt und treten nach der Genehmigung der Geschäftsleitung der FDP.Die Liberalen Kanton Bern hiermit in Kraft.

Mit der Genehmigung dieser Statuten sind alle ihnen widersprechenden Bestimmun­gen früherer Statuten aufgehoben.

Wo diese Statuten nichts Näheres bestimmen oder Unklarheiten aufweisen, finden die Statuten der Kantonalpartei sinngemässe Anwendung.

 

FDP.Die Liberalen Wichtrach

Der Präsident:                                      Die Sekretärin:

sig. René Altmann                               sig. Monika Romang

 

Die vorliegenden total revidierten Statuten der FDP.Die Liberalen Wichtrach wurden durch die Geschäftsleitung der FDP.Die Liberalen Kanton Bern genehmigt am


07.12.2017

FDP.Die Liberalen Kanton Bern

sig. Präsident                                        sig. Geschäftsführer