Statuten der FDP Sektion Wichtrach
1. Wesen und Zweck
Art. 1: Wesen
Die Freisinnig-Demokratische Partei Wichtrach ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZBG mit Sitz in
Wichtrach. Sie gehört als Ortssektion der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Bern (Kreispartei Emmental) an, zu deren Grundsätzen und Zielen sie sich bekennt.
Art. 2: Zweck
Sie bezweckt die Sammlung aller freiheitlich und demokratisch gesinnten Männer und Frauen von
Wichtrach sowie Kiesen zur Pflege des liberalen Gedankengutes und zur Behandlung der politischen
Geschäfte von Bund und Kanton, in erster Linie aber von Gemeinden und Region.
2. Mitgliedschaft
Art. 3: Mitgliederkategorien
Es werden folgende Mitgliederkategorien unterschieden:
Mitglied übt das Stimmrecht in der Gemeinde aus und ist beitragspflichtig an die Kantonalpartei / Kreispartei.
Passivmitglied übt das Stimmrecht in einer anderen Gemeinde aus, in deren Sektion es Mitglied ist.
Art. 4: Voraussetzung
Mitglied kann werden, wer in Wichtrach, Kiesen oder in einer Nachbargemeinde ohne FDP Sektion
wohnt und stimmberechtigt ist und sich zu den in Art. 1 und 2 formulierten Grundsätzen bekennt.
Art. 5: Erwerb
Die Aufnahme erfolgt durch einfaches Mehr durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Art. 6: Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Wegzug aus der Gemeinde oder aus dem Kanton, Austritt oder
Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei schwerwiegender Verletzung von Parteigrundsätzen oder Statuten, nach Anhörung des Betroffenen.
Zuständig für den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Der Entscheid ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dieser kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Rekurs und Schiedskommission der Kantonalpartei Einsprache erheben.
Art. 7: Pflichten und Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, gemäss den statutarischen Regelungen, an der parteiinternen Willensbildung teilzunehmen und sich in die verschieden Parteigremien wählen zu lassen. Insbesondere steht ihnen das Recht zu:
- Anträge an die, bzw. in den verschiedenen Parteigremien zu stellen
- an Urabstimmungen teilzunehmen
- sich für politische Ämter in der Gemeinde zu bewerben
Sie haben die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
Art. 8: Nichtmitglieder / Sympathisanten
Es können auch Nichtmitglieder, die mit den Zielen und Grundsätzen der Partei einiggehen, in angemessener Weise an der Parteitätigkeit teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
3. Organisation
Art. 9: Organe
Die Organe der Ortssektion sind:
- die Mitgliederversammlung, (für gemeindeinterne Beschlüsse aufgeteilt in Ortsgruppen)
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 10: Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal im ersten Vierteljahr zusammen und behandelt folgende
Geschäfte:
- Wahl des Parteipräsidenten
- Wahl des übrigen Vorstandes und der Delegierten
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Genehmigung des Jahresprogramms
Sie ist das oberste Organ der Partei und ist in allen Fragen zuständig, die nicht ausdrücklich in die
Kompetenz des Vorstandes oder anderer Organe fallen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Sie
muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel aller Mitglieder verlangt.
Sie beschliesst insbesondere über:
- die Herausgabe von Parteiparolen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten und in Fragen, welche die Partei berühren
- die Aufstellung von Wahlvorschlägen
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- Statutenrevisionen und Auflösung der Partei
Die Mitgliederversammlung beschliesst, vorbehältlich der in Art. 6 und 15 erwähnten Ausnahmen, mit
einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten Stichentscheid zu. Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht geheime Stimmabgabe verlangt wird.
Art. 11: Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Sekretär
- dem Kassier
- 1-3 Beisitzer, worunter mindesten 1-2 Frauen dem Vorstand angehören.
Die Gemeinden sind angemessen zu vertreten
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Vertreter der Partei in der Exekutive der Gemeinden gehören dem Vorstand von Amtes wegen an; sie haben beratende Stimme.
Der Vorstand ist verantwortlich und zuständig für:
- die administrative Führung der Partei
- die Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Information und Mitgliederwerbung (Einsatz eines Werbeobmannes)
- die Organisation von Veranstaltungen
- die Vertretung der Partei nach aussen
- Beschaffung der finanziellen Mittel
- das Einsetzen besonderer Ausschüsse zur Behandlung wichtiger Fragen
Art. 12: Die Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt auf eine Amtszeit von 4 Jahren mindesten 1 Rechnungsrevisor.
Wiederwahl ist möglich. Sie prüfen die Kassen- und Rechnungsführung der Partei. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich schriftlich Bericht und stellen Antrag auf Entlastung.
4. Finanzen
Art. 13: Mittelbeschaffung
Die finanziellen Mittel der Partei werden beschafft durch:
- die ordentlichen Mitgliederbeiträge (max. Fr. 120.00 Einzelmitglied bzw. Fr. 150.00 Ehepaar)
- ausserordentliche Beiträge
- freiwillige Beiträge von Freunden und Gönnern
Art. 14: Haftung
Für ihre Verbindlichkeiten haftet die Partei nur mit ihrem Vermögen.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15: Statutenrevision und Auflösung
Zur Annahme einer Statutenänderung sind zwei Drittel der Stimmen der an der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Für die Auflösung der Partei ist die Mitgliederversammlung zuständig. Es ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Das vorhandene Vermögen fällt an die FDP des Kantons Bern.
Art. 16: Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 28. Januar 2005 genehmigt und treten mit der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der Freisinnig – Demokratischen Partei des Kantons Bern in Kraft.
Mit der Genehmigung dieser Statuten sind alle Bestimmungen früherer Statuten aufgehoben.
Wo diese Statuten nichts Näheres bestimmen oder Unklarheiten aufweisen, finden die Statuten der Kantonspartei sinngemäss Anwendung.
Freisinnig – Demokratische Partei Wichtrach
Der Präsident Die Sekretärin
A. Zeller M. Zeller
Die vorliegenden Statuten der Sektion Wichtrach wurden durch die Geschäftsleitung der Freisinnig-
Demokratischen Partei des Kt. Bern an ihrer Sitzung vom _________ genehmigt.
Freisinnig – Demokratische Partei des Kt. Bern
Der Präsident
J. Mattyassy
Wichtrach, 28. März 2005





